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Allgemeine Lieferbedingungen

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI e. V.
Stand: Januar 2022

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. 1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten aus- schließlich diese GL. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 3 Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. 1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. 2 Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat
  3. 1 An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. 2 Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Neben- kosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.
  2. 1 In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 2 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % über- steigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  4. 1 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – ein- schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. 2 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    • a) 1 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. 2 Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. 3 Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. 4 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    • b) 1 Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zu- steht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. 2 Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    • c) 1 Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache. 2 Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
    • d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
  5. 1 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. 2 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. 3 Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. 1 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. 1 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. 2 Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. 3 In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. 1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den recht- zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. 2 Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen an- gemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
    • a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
    • b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
    • c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter- nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
    • d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,
    verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  4. 1 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2 Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 3 Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. 4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. 1 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch ins gesamt 5 %, berechnet werden. 2 Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    • a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    • b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht- zeitig zu stellen:
    • a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
    • b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
    • c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
    • d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
    • e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. 1 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 2 Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. 1 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. 2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

Artikel VII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Artikel VIII: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. 1 Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. 2 Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
  2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
  3. 1 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. 2 Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Ver- schweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. 3 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  4. 1 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2 Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. 3 Dies gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in den nach Nr. 3. Satz 2 aufgelisteten Fällen.
  5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  6. 1 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. 2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 3 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an- gemessener Frist zu gewähren.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  9. 1 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. 2 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  10. 1 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit aus- geschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs- gemäßen Gebrauch. 2 Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  12. 1 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 2 Dies gilt nicht bei arg- listigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. 3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4 Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. 1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. 2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 3 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Nr. 4 wie folgt:
    • a) 1 Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. 2 Ist dies dem Lieferer nicht zu an- gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    • b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
    • c) 1 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 2 Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, so- weit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein- fuhr benötigt werden.

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. 1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. 2 Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. 3 Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 4 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. 1 Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. 2 Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Ver- trag zurückzutreten. 3 Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
    • 1 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

    • a)nach dem Produkthaftungsgesetz,
    • b)bei Vorsatz,
    • c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
    • d) bei Arglist,
    • e)bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
    • f)wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
    • g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten.
    • 2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. 1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. 2 Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages

1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. 2 Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

© 2022 ZVEI e. V., Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.

II.Ergänzung Zur Allgemeinen Lieferbedingungen

ALLGEMEIN.

  1. Die ERGÄNZUNG ZU DEN ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN (im Folgenden die „ERGÄNZUNG“ ) wird so entworfen, dass sie die Artikel der ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN der Televes Deutschland GmbH mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE-162880827 und Anschrift Küferstraße 20 - 73257 Köngen (Deutschland) (nachfolgend der „Lieferer") ergänzt und vervollständigt. Die ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN von TELEVES beziehen sich wörtlich auf die „Grünen Lieferbedingungen“ für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e. V., Lyoner Str. 9, 60528 Frankfurt a.M., vom Januar 2022.
  2. Diese ERGÄNZUNG gilt für jedes Angebot des Lieferers und für jeden Kaufvertrag, den der Lieferer mit einem natürlichen oder juristischen Besteller (nachfolgend der „Besteller") abschließt.

  3. Jeder Verkauf durch den Lieferer erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Besteller diese ERGÄNZUNG in vollem Umfang akzeptiert und, dass er auf seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen verzichtet, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Akzeptanz und dieser Verzicht zum Zeitpunkt der Bestellung erfolgen.
  4. Der Besteller erklärt, dass ihm diese ERGÄNZUNG sowie die ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN von TELEVES vom Lieferer vor Abschluss des Kaufvertrags rechtsgültig zur Verfügung gestellt wurden.
  5. Die Erteilung eines Auftrags setzt die vollständige und vorbehaltlose Annahme jeder einzelnen Bestimmung der vorliegenden ERGÄNZUNG sowie der ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN von TELEVES durch den Besteller voraus, einschließlich ihrer Gültigkeit und Wirksamkeit, es sei denn, dass zwingende Vorschriften auf die Verbraucherbeziehungen etwas anderes vorsehen.
  1. ANGEBOT UND DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES.

    1. Es gelten die Preise, die im Kostenvorschlag, dem Angebot oder der Proforma-Rechnung des Lieferanten oder, falls nicht vorhanden, die am Tag des Eingangs der Bestellung gültigen Preisliste des Lieferanten enthalten sind.
    2. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Annahme innerhalb der vom Lieferer darin angegebenen Fristen und, falls keine Frist angegeben wurde, innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Angebots. Unbeschadet des Vorstehenden kann der Lieferer seine Angebote jederzeit zurückziehen oder widerrufen, bevor sie vom Besteller angenommen werden.
    3. Die im Produktkatalog, auf der Website sowie in jeder anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilung des Lieferanten enthaltenen Informationen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht verbindlich. Diese Informationen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, und der Lieferant haftet nicht für darin enthaltene Fehler oder Auslassungen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, ohne Vorankündigung Produkte einzustellen, Konstruktions- oder Spezifikationsänderungen im Rahmen seines Produktverbesserungsprogramms oder zur Verbesserung der Produktverfügbarkeit vorzunehmen.
    4. Der Verkauf und Kauf gelten mit der Annahme des Kostenvorschlages, Angebots, Proforma-Rechnung oder Preislisten durch den Besteller durch Erteilung des entsprechenden Auftrags als endgültig vollzogen, nach ausdrücklicher Bestätigung an den Lieferanten per E-Mail oder in anderer schriftlicher Form
    5. Vom Lieferanten bestätigte Aufträge können vom Besteller weder ganz noch teilweise storniert, geändert oder verzögert werden, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten und in jedem Fall nach Zahlung aller dadurch entstandenen Kosten. Im Falle der Stornierung behält sich der Lieferant das Recht vor, dem Besteller die Differenz zwischen dem ursprünglich für die Produkte der Bestellung geltenden Verkaufspreise und dem zum Zeitpunkt der Stornierung geltenden Preise in Rechnung zu stellen.
  2. ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN ZUM PREIS UND ZUR ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.

    1. Die in der Preisliste oder in den Angeboten des Lieferers veröffentlichten Preise enthalten weder die Mehrwertsteuer noch andere Kosten und/oder Provisionen, einschließlich Bankgebühren, die für die effektive Zahlung des Preises anfallen; letztere gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer kann die Preisliste jederzeit ändern. Eine Änderung der Preisliste hat keine Auswirkungen auf die noch nicht abgeschlossenen Bestellungen, für die weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung geltenden Preise gelten.
    2. Die Zahlungsbedingungen werden in jedem Fall in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Besteller und dem Lieferer festgelegt. Für ihren eigenen Anwendungsbereich unterliegen diese Bedingungen das Gesetz gemäß §286 bis §288 BGB oder der an seine Stelle tretenden Verordnung.
    3. Jeder Zahlungsverzug berechtigt den Lieferer, vom Besteller den ausstehenden Preis zuzüglich der gemäß o.g. Verordnung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen.
    4. Die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers berechtigt den Lieferer entweder den Vertrag zu kündigen und einen entsprechenden Schadensersatz zu leisten oder die Zahlung des ausstehenden Preises zuzüglich der genannten aufgelaufenen Zinsen zu verlangen.
  3. ZUSÄTZLICHE LIEFERBEDINGUNGEN.

    1. Die in der Bestellung des Bestellers angegebenen Lieferfristen sind immer nur Richtwerte. Diese werden vom Lieferer mit allen Mitteln versucht einzuhalten. Eventuelle Verzögerungen berechtigen den Besteller nicht zur Stornierung der Bestellung oder zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen oder Vertragsstrafen jeglicher Art, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich etwas anderes akzeptiert. Die Lieferung der Bestellungen erfolgt zu den vereinbarten Bedingungen, wobei das Lieferdatum in keinem Fall eine wesentliche Bedingung des Vertrags darstellt.
    2. Nimmt der Besteller die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin ab oder verschiebt er diesen einseitig, so ist der Lieferer ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den vollen Betrag der Ware in Rechnung zu stellen, wobei er davon ausgeht, dass die Ware geliefert worden ist.
    3. Teillieferungen sind zulässig. Bei mehreren Bestellungen desselben Bestellers wird jede von ihnen als unabhängiger Vertrag betrachtet, so dass die Nichterfüllung einer dieser Bestellungen keine Auswirkungen auf die anderen hat.
    4. Alle bestellten Produkte werden auf Risiko und Kosten des Bestellers transportiert, der die Risiken der Verschlechterung, des Verlusts und der Verspätung der Lieferung trägt. Ungeachtet der geltenden Incoterm-Regelung trägt der Besteller alle Kosten, die für die Bereitstellung der vom Käufer bestellten Produkte erforderlich sind und anfallen, insbesondere die Kosten für Verpackung, Transport, einschließlich Ein- und Entladung, Versicherung und Zoll, einschließlich der Export- und Importkosten, die dem Besteller als Aufschlag auf den Preis der Produkte in Rechnung gestellt werden, sofern in diesen Bedingungen oder in einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Lieferer nichts anderes vorgesehen ist.
    5. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren unter folgenden Bedingungen: Paketdienstware liefern wir ab € 200,00 frei Haus. Unter dem Warenwert erheben wir eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von € 12,00. Speditionsware ohne Masten 3m liefern wir ab € 1000,00 frei Haus. Unter dem Warenwert erheben wir eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von € 30,00. Speditionsware mit Masten 3m liefern wir ab € 1500,00 frei Haus. Unter dem Warenwert erheben wir eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von € 50,00. Generell werden Masten über 2m Länge, der Flachdachständer BS120 und Satellitenreflektoren der Serie S860CL, S75QSD und S85QSD mit Spedition geliefert und unterliegen somit der Frachtfreigrenze von Speditionsware.
  4. RÜCKGABEN/RETOUREN.

    1. Der Lieferer nimmt ausdrücklich keine Rücksendungen von bereits zugestellter Ware an. Es sei denn:
      • I. die Rücksendung wurde im Vorhinein angekündigt und vom zuständigen Außendienstmitarbeiter genehmigt.
      • II. Es handelt sich um einen offensichtlichen Mangel.
      • III. Es wurde eine Sondervereinbarung zwischen Lieferer und Besteller getroffen.
      • IV. Folgende Rücknahme-Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
        • a) ausschließlich originalverpackte und unbeschädigte Neuware;
        • b) ausschließlich komplette Verpackungseinheiten;
        • c) ausschließlich Ware aus dem aktuellen Sortiment (Preisliste) - keine Alt-Artikel;
        • d) Retouren mit einem Gesamt-Netto-Warenwert ab € 50,00;
        • e) Bezugsrechnung/-Lieferschein muss zwingend beigefügt werden.
    2. Für die Bearbeitung der zurück gesendeten Ware wird eine Wiedereinlagerungspauschale von 15,00% des Retouren-Werts zum Abzug gebracht.
    3. Ab dem Tag der Genehmigung verfügt der Besteller über eine Frist von fünfzehn (15) Tage um die Rücksendung zu tätigen. Annahme nur bei „frei Haus“ versendete Ware.
  5. ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN ZUR SACHMÄNGEL.

    1. Sofern keine andere Absprache getroffen wurde, verpflichtet sich der Lieferer für jeden Mangel, der sich auf einen Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist, während eines Zeitraums von einem Jahr zu beheben (gilt der Käufer jedoch als sog. „Endverbraucher“ im Sinne des Gesetzes, so gilt die vorgesehene Gewährleistungszeit in Deutschland von zwei (2) Jahren). Für Batterien gilt eine Gewährleistung/Garantie von sechs (6) Monaten ab dem Kaufdatum der Ware.
    2. Die Haftung des Lieferers für Sachmängel ist ausgeschlossen, wenn:
      • I. die Produkte nicht ordnungsgemäß und innerhalb der elektrischen Werte und des Betriebsbereichs (Eingangsspannung, Umgebungstemperatur, IP-Schutzart usw.) transportiert, gelagert, gewartet, angeschlossen, installiert, in Betrieb genommen oder verwendet wurden, die in den Anweisungen des Lieferers vorgeschrieben sind, insbesondere in der Anleitung, der Verpackung, den technischen Datenblättern und jeder anderen Unterlagen, die den Produkten beiliegt oder mit ihnen geliefert wird, sowie in den Vorschriften oder technischen Sicherheits- und Wartungsstandards, die in dem Land gelten, in dem die Produkte verwendet werden sollen; oder
      • II. die Fehlfunktion oder die Vertragswidrigkeit ergibt sich aus der normalen Abnutzung, die sich aus der Verwendung der Produkte gemäß den vorgenannten technischen Anweisungen oder Vorschriften ergibt.
      • III. Die Funktionsstörung oder Vertragswidrigkeit ergibt sich aus spezifischen Materialien, Bauteilen oder Konstruktionen, die vom Besteller vorgeschrieben wurden, unabhängig davon, ob sie vom Lieferer genehmigt wurden oder nicht; oder
      • IV. der Besteller irgendeine Form der Reparatur oder des Austauschs der Produkte vornimmt. Der Besteller ohne vorherige, ausdrückliche Genehmigung des Lieferers Reparaturen oder Änderungen an den Produkten vornimmt, einschließlich Änderungen an zuvor festgelegten Konfigurationen und Hinzufügungen oder Verbindungen von Produkten Dritter; oder
      • V. die Funktionsstörung oder Vertragswidrigkeit ist auf eine Ursache zurückzuführen, die nicht dem Lieferer zuzuschreiben ist, insbesondere wenn sie ihren Ursprung hat in:
        • a) Verfärbung, Korrosion, Zersetzung, Verschlechterung, die darauf zurückzuführen sind, dass das Produkt tierischen, ökologischen oder pflanzlichen Stoffen oder Abfällen, Ölderivaten, Strahlung, saurem Regen, Verschmutzung oder Verunreinigung durch andere Elemente ausgesetzt war;
        • b) Einwirkung von Feuer, Wasser, Schnee, Regen, Feuchtigkeit oder Flüssigkeiten, es sei denn, in den technischen Spezifikationen des Produkts ist angegeben, dass es diesen Witterungsbedingungen angemessen und widerstandsfähig ist;
        • c) Ereignisse höherer Gewalt, wie unter anderem Brände, Natur- und Witterungsereignisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Gewitter, Blitzschlag, chemische und biologische Ereignisse, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unfälle, Vandalismus, terroristische Anschläge oder Schäden, die auf den Einfluss von Menschen oder Tieren zurückzuführen sind;
        • d) jegliche Störungen oder Vorfälle in den Strom- oder Kommunikationsnetzen, wie z. B. Unterbrechungen, Schwankungen oder Überspannungen, die die in den technischen Unterlagen des Produkts oder in den geltenden Gesetzen und Vorschriften festgelegten Grenzen überschreiten.
      • No return will be admitted that has not been previously authorised by the Seller; once authorised, the Buyer shall have a maximum period of 15 days to make it effective.
      • Der Lieferer nimmt sich das Recht vor, dass er Bemängelte und defekte Waren vom Besteller, gegen gleichwertige, bereits reparierte Waren, tauscht.
      • Die oben genannte Garantie/Gewährleistung wird automatisch ausgeschlossen, wenn der Besteller/Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers jegliche Art von Reparatur oder Änderung an den Produkten vornimmt.
      • Jegliche Garantie auf Zubehörteile der Waren, wie z.B. Verpackungen und andere Komponenten, die den Waren beiliegen, aber keine festen Bestandteile der Waren sind, ist ausgeschlossen.
      • Alle Einheiten der Beleuchtungsprodukte des Lieferers mit Defekten an ihren LED-Teilen und Chips gelten als unerheblich, sofern ihre Ausfallrate weniger als 15 % beträgt und die Funktion der Anwendung, für die die Produkte konzipiert wurden, nicht beeinträchtigt wird. Bei diesen Produkten beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Produkte, die nicht mehr als 4.200 Betriebsstunden/Jahr bei einer Umgebungstemperatur aufweisen, die unter den in der technischen Dokumentation des Produkts angegebenen Werten liegt. Die Kosten für den Versand, der unter Garantie stehenden Produkte, sowie für deren Rücksendung an den Besteller, gehen zu Lasten des Lieferers.
      • Falls der Lieferer feststellt, dass das Produkt frei von Mängeln oder Konformitätsfehlern ist und daher nicht repariert oder ersetzt werden muss, kann der Lieferer dem Besteller die entsprechenden Kosten für die Überprüfung und die Bearbeitung der Reklamation sowie den Preis für die Reparatur oder den Ersatz in Rechnung stellen, sofern eine dieser Möglichkeiten gewünscht ist.
  6. WIDERRUFSBELEHRUNG UND RÜCKGABERECHT DES VERBRAUCHERS.

    1. Der Besteller, der den Status eines Verbrauchers hat (nachfolgend der "Verbraucher") , hat das Recht, vom Kaufvertrag, der über die Website https://www.televes.com/de abgeschlossen wurde, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der Ware zurückzutreten. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher weder die Gründe für seine Entscheidung angeben noch irgendwelche Kosten tragen, mit Ausnahme der Kosten für die Rücksendung der Produkte. Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht per E-Mail an televes.de@televes.com oder per Post an Televes Deutschland GmbH, Küferstraße 20 - 73257 Köngen (Deutschland) ausüben. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfordert auch die Rücksendung des Produkts an die Einrichtungen des Lieferers. Der Lieferer akzeptiert die Ausübung des Widerrufsrechts und die damit verbundenen Rücksendungen nach Ablauf von den o.g. vierzehn (14) Kalendertagen nicht mehr.
    2. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Produkts. Die Produkte müssen in ihrer Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand, mit allen Beschlägen sowie mit einer Kopie der Rechnung für den Wiederverkauf zurückgegeben werden. Die Rückgabe wird nicht akzeptiert, wenn die Produkte offensichtlich vom Verbraucher benutzt wurden, oder wenn sie nicht in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden. Wird ein zurückgegebenes Produkt in schlechtem Zustand empfangen oder es entspricht nicht den o.g. Anforderungen, verweigert der Lieferer die Rückerstattung des Kaufpreises. Sofern der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß den o.g. Anforderungen ordnungsgemäß ausübt, erstattet der Lieferer den gesamten Kaufpreis des Produkts. Der Verbraucher wird im Voraus vom Lieferer über die Rückerstattung via E-Mail informiert.
    3. Falls die Rücksendung vom Lieferer nicht akzeptiert wird weil das Produkt, nachdem es in den Einrichtungen des Lieferers eingegangen ist, als unsachgemäß behandelt, beschädigt, verschlechtert oder unvollständig angesehen wird oder nicht von den Informationen und Dokumenten begleitet wird, die seine Identifizierung ermöglichen (Bestellnummer, vollständige Name und Anschrift sowie Unterschrift des Verbrauchers , Rechnungskopie, Datum), verbleibt das Produkt für einen Zeitraum von höchstens dreißig (30) Kalendertagen ab dem Datum der Rücksendung im Vertriebslager vom Lieferer. Während dieser Frist kann der Verbraucher das Produkt nach eigenem Ermessen abholen. Nach Ablauf dieser 30 Tage behält sich der Lieferer jedoch das Recht vor, das Produkt zu vernichten.
  7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.

    1. Die vertragliche Haftung des Lieferers ist in jedem Fall auf einen Höchstbetrag von 10 % des Preises des Vertrags, aus dem der Anspruch entstanden ist, begrenzt. In keinem Fall haftet der Lieferer gegenüber dem Käufer oder ihm nahestehenden Dritten für entgangenen Gewinn, Einkommensverluste, Ausfallkosten oder ganz allgemein für Schäden jeglicher Art, die dem Käufer durch die Nichtlieferung oder mangelhafte Lieferung der Produkte entstehen können.
    2. Die in dieser Klausel enthaltene Haftungsbeschränkung hat Vorrang vor jeder in einem anderen Vertragsdokument enthaltenen Beschränkung, die dieser Klausel widerspricht oder mit ihr unvereinbar ist, es sei denn, eine solche Bestimmung beschränkt die Haftung des Lieferers in größerem Umfang.
    3. Der Besteller verzichtet auf die Haftung des Verkäufers für alle Ansprüche Dritter wegen Schäden, die durch die vom Verkäufer gelieferten Produkte oder im Zusammenhang mit diesen verursacht wurden, einschließlich der Ansprüche, die gegen den Verkäufer als Hersteller der Produkte gemäß einer Vereinbarung über die Produkthaftung geltend gemacht werden, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen.
    4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für die Haftung, die nach dem anwendbaren Recht nicht ausgeschlossen werden kann.
  8. COMPLIANCE, ETHIKKODEX UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN.

    1. Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils geltenden Vorschriften der Rechtsordnung einzuhalten, insbesondere die nationalen und internationalen Regeln und Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte im Sinne des Global Compact der Vereinten Nationen, zur Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, zur Beseitigung von Diskriminierung, zur Korruptionsbekämpfung, zum Wettbewerb, zum Arbeitsrecht, zum Arbeitsschutz und zur Umweltverantwortung. Der Besteller erklärt außerdem, dass er das Programm zur Einhaltung von Vorschriften, die CSR und den Ethikkodex der TELCOR-Gruppe, der der Lieferant angehört, kennt und befolgt. Die Nichteinhaltung einer der vorgenannten Verpflichtungen durch den Besteller berechtigt den Lieferer zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung des entstandenen Schadens.
    2. Weder der Besteller noch seine Kunden dürfen die Waren in ein Land verkaufen, zum Verkauf anbieten, weitergeben oder Angebote für den Verkauf der Waren unterbreiten, das Ausfuhrbeschränkungen und/oder Embargos jeglicher Art unterliegt, die sich auf die dem Verkauf und Kauf unterliegenden Waren auswirken können. Insbesondere dürfen weder die verkauften und/oder ausgeführten Waren noch ihre Teile oder Komponenten direkt oder indirekt in Staaten wiederaufgeführt werden, für die die EU Embargomaßnahmen oder Verkaufs- oder Ausfuhrverbote für Waren der gleichen Art erlassen hat.
  9. ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN ZUR GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT.

    1. Die gekauften Waren können Software enthalten, deren Nutzung durch die jeweiligen Bedingungen der Software-Lizenzen geregelt wird. Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht, die Software zum Zweck der Nutzung der gekauften Waren zu verwenden. Soweit die Software Open Source Software ("OSS") enthält, stellt der Lieferer die entsprechenden OSS-Lizenzbedingungen zur Verfügung, die Vorrang vor diesen allgemeinen Bedingungen haben. Einzelheiten über die in der verkauften Ware enthaltene Fremdsoftware und OSS sind in der Softwaredokumentation (SW-Erklärung) enthalten.
    2. Das geistige Eigentum des Angebots und die damit verbundenen Informationen über die zu verkaufenden Waren sowie die Elemente, Zeichnungen oder Software sind Eigentum des Lieferers oder seiner Lieferanten, weshalb ihre Verwendung durch den Besteller zu anderen Zwecken als der Ausführung der Bestellung sowie ihre vollständige oder teilweise Vervielfältigung oder Übertragung an Dritte ausdrücklich untersagt ist.
    3. Verwendung der eingetragenen Marken des Lieferers. Alle Kennzeichnungen, die in den Waren, die Gegenstand dieses Vertrages sind und in allen Dokumenten oder Websites auf die verwiesen wird, sind eingetragene und nicht eingetragene Marken des Lieferers. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Besteller nicht berechtigt, die Marken des Lieferers zu verwenden und darf dementsprechend ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferers keine Kennzeichen vervielfältigen, ausstellen oder anderweitig verwenden. Falls der Käufer daran interessiert ist, eine der Marken des Verkäufers zu verwenden, sei es in Werbematerialien, in der Werbung oder bei der Vermarktung der gekauften Waren, muss er dies ausdrücklich beantragen und die vorherige Genehmigung des Verkäufers einholen, wofür das Formular Antrag auf Genehmigung zur Verwendung einer Marke auszufüllen ist. Die Verwendung der Marken des Lieferers muss in jedem Fall gemäß den Bedingungen erfolgen, die in der Richtlinie für die Verwendung der Handelsmarken des Lieferers festgelegt sind, die über den folgenden Link zugänglich ist: Richtlinie für die Verwendung von Markenzeichen. Diese Klausel gilt gleichermaßen für alle anderen nachfolgenden Käufer des Bestellers aller gekauften Waren. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung gilt als Vertragsbruch, unbeschadet des Rechts des Lieferers, alle anderen Maßnahmen zum Schutz seiner Rechte an geistigem Eigentum, die ihm zustehen könnten, kumulativ auszuüben.
  10. PROJEKTE UND LÖSUNGEN.

      Sollte das Angebot oder ein verkauftes Produkt eine spezifische Anpassung oder einen individuellen Zuschnitt auf die Bedürfnisse des Bestellers erfordern oder die möglicherweise eine Installation durch den Lieferer oder eine spezifische Studie erfordern, um ihre Anpassung an eine bestimmte Umgebung zu gewährleisten (im Folgenden "Projekte oder Lösungen"), gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen.

    1. Damit das Angebot an seine Bedürfnisse angepasst werden kann, muss der Besteller dem Lieferer vor der Angebotsabgabe alle Merkmale, Funktionalitäten und Installationsbedingungen der gewünschten Lösung mitteilen.
    2. Der Lieferer kann für den Fall, dass der Verkauf nicht zustande kommt, die vom Besteller zu zahlenden Kosten für Studien oder Berichte geltend machen, die zum Zweck der Umsetzung der Lösung durchgeführt wurden.
    3. Der Käufer wird gemäß den Anforderungen des Verkäufers zusammenarbeiten, um die Implementierung der Lösung in der vereinbarten Weise und Zeit zu ermöglichen. Falls erforderlich, liegt es in der Verantwortung des Käufers, Lizenzen, Genehmigungen und Genehmigungen für die Implementierung der Lösung einzuholen. Wenn die Lösung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist implementiert werden kann, kann der Verkäufer dem Käufer alle zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, die durch die vom Käufer verursachte Verzögerung entstehen. Geplante Termine und Fristen verlängern sich ebenfalls angemessen.
    4. Der Käufer hat die Anweisungen des Verkäufers für das ordnungsgemäße Funktionieren der installierten Lösung zu befolgen und insbesondere regelmäßig alle software-updates zu installieren, die zur Behebung von Fehlern und Schwachstellen und/oder zur Verbesserung der Softwarefunktionalitäten veröffentlicht werden.
    5. Für Projekte und Lösungen berechnet sich der Beginn der Sachmängelhaftung des Verkäufers ab dem Datum, an dem das Projekt geliefert oder empfangen wurde, oder gegebenenfalls ab dem Datum, an dem die Produkte dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden. In allen Fällen gelten die Projekte und Lösungen als Mängelfrei, wenn nach fünfzehn (15) Tagen, seit der Bereitstellung der Liefer-/Empfangsbescheinigung, kein Widerspruch beim Lieferer geltend gemacht wurde.
    6. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel gilt nicht, wenn die mangelhafte Funktion der Lösung auf vom Käufer gelieferte oder auferlegte Materialien, Komponenten oder Konstruktionen zurückzuführen ist.
    7. Wenn ein Vertrag Projekte oder Lösungen umfasst, ist der Verkäufer berechtigt, 50% des Gesamtbetrags des Preises zum Zeitpunkt der Auftragserteilung als Vorauszahlung in Rechnung zu stellen.
    8. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für die vom Käufer und/oder seinen Kunden in den Projekten und Lösungen geforderten Konfigurationen jeglicher Art. Insbesondere nicht für etwaige Fehlfunktionen, Fehler, Kosten, Schäden und/oder Haftungen jeglicher Art, die sich daraus ergeben können.
  11. DATENSCHUTZ.

    Verantwortlicher: Televes Deutschland GmbH.
    Zweck: Verwaltung von Anmeldungen, Stornierungen, Bestellungen, Rabatten, Inkasso, Entschädigungen und Kundenzielen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung.
    Legitimation: Ausführung des Kaufvertrags und Aufrechterhaltung der Handelsbeziehungen. Televes Deutschland GmbH wird keine internationalen Übermittlungen Ihrer persönlichen Daten vornehmen, insbesondere nicht in Staaten, die kein angemessenes Schutzniveau gemäß den Entscheidungen der Europäischen Kommission aufweisen.
    Empfänger: Gesellschaften der TELEVÉS CORPORATION GROUP (die in der Datenschutzpolitik zu finden sind). Datenverarbeiter innerhalb und außerhalb der EU. Öffentliche Einrichtungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen.
    Rechte: Das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten sowie andere Rechte, die Ihnen durch die geltenden nationalen Vorschriften zustehen, und zusätzliche Informationen, die Sie in der Datenschutzrichtlinie nachlesen können. Sie können die Rechte, die Ihnen als Inhaber der verarbeiteten personenbezogenen Daten zustehen, ausüben, indem Sie eine Mitteilung an datenschutz@televes.com senden, ein Dokument zum Nachweis Ihrer Identität beifügen und die für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Angaben machen.
  12. Version 1.6-rev. 6-2023- TELEVÉS AGB- _DE
    Aktualisiert a 01. Juni 2023

Informationsklausel | Verpackungsverordnung

Gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG müssen alle gewerblichen und privaten Endverbraucher ab dem 3. Juli 2021 über die Rückgabemöglichkeit der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie den Sinn und Zweck dieser Möglichkeit informiert werden.

Die Entscheidung, ob diese Verpackung zurückgegeben werden soll oder nicht, liegt ganz im Ermessen des Kunden, der nicht verpflichtet ist, die Produktverpackung zurückzugeben. Macht er von der vorgenannten Rückgabemöglichkeit keinen Gebrauch, bleibt die Verantwortung für die Wiederverwendung oder das Recycling der Verpackung allein beim Kunden.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt der Verkäufer, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von dem Verkäufer gelieferten restentleerten Transportverpackungen bei dem Kunden oder bei seinen Endkunden bzw. nachgeschalteten Dritten, die keine Endkunden sind, oder den Endkunden solcher nachgeschalteten Dritten sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Kunden. Die entstehenden Kosten für Abholung und Entsorgung sind durch den Kunden zu tragen. Werden die gelieferten Transportverpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Rückgabemöglichkeit zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen, einschließlich Abholung vom Endkunden und/oder von nachgeschalteten Dritten, die keine Endkunden sind, oder von Endkunden solcher nachgeschalteten Dritten, verantwortlich.

Das Ziel dieser Rückgabemöglichkeit ist es, die Transportverpackungsmaterialien einer kreislauforientierten Wiederverwendung oder Verwertung zu zuführen.